Rn 8

Zur Eidesleistung, zumindest zur eidesgleichen Bekräftigung nach § 484, ist der Zeuge – vorbehaltlich obiger Ausnahmen – verpflichtet. Verweigert er den Eid, ist gegen ihn gem § 390 zu verfahren, indessen entgegen dessen missverständlichem Wortlaut (Musielak/Voit/Huber § 390 Rz 1) ohne Durchführung des in § 387 vorgesehenen Zwischenverfahrens (Zö/Greger § 391 Rz 1). Vielmehr hat das Gericht unmittelbar zu entscheiden, ob eine der obigen Ausnahmen von der Eidespflicht gegeben ist.

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