Rn 2

Gibt der Zeuge für die Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung keinen oder lediglich einen mit Rücksicht auf die gesetzliche Wertung der §§ 383 f abwegigen Grund an (Frankf NJW-RR 12, 832 [OLG Karlsruhe 19.03.2012 - 2 WF 3/12], Rz 2), so ist gegen ihn gem § 390 zu verfahren.

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