I. Anordnung der Zwangsmaßnahmen.

 

Rn 8

Gegen die Anordnung der Zwangsmaßnahmen ist – mit aufschiebender Wirkung (§ 570 I) – die sofortige Beschwerde des Zeugen statthaft, es sei denn, das LG hat als Berufungsinstanz entschieden (§ 567 I: ›im ersten Rechtszug‹).

II. Unterbleiben der Zwangsmaßnahmen.

 

Rn 9

Verhängt das Gericht Maßnahmen gem § 390 nicht, so steht der hiervon nachteilig betroffenen Partei gem § 567 I Nr 2 (Musielak/Voit/Huber § 390 Rz 3) gleichfalls die sofortige Beschwerde zu.

III. Rechtsbeschwerde.

 

Rn 10

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gem § 574 I Nr 2 deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.

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