Rn 7

Über die sachliche Berechtigung der Zeugnisverweigerung wird erst im Verfahren gem § 387 entschieden. Auch bei inhaltlich nicht bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht darf der Zeuge also fernbleiben, sofern nur die formellen Voraussetzungen des § 386 eingehalten sind (Musielak/Voit/Huber § 386 Rz 3), sofern nicht ein Fall vorliegt, in dem – auch für den Zeugen selbst erkennbar – offenkundig ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht (verfehlt daher Ddorf MDR 10, 712 [OLG Düsseldorf 23.02.2010 - I-17 W 7/10] Rz 10f).

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