Rn 3

Nach dem Wortlaut des § 386 II hat der Zeuge die Tatsachen nicht nur zu erklären, sondern sie auch glaubhaft zu machen (§ 294). Dieses Erfordernis hat in der Rechtspraxis wenig Relevanz. Soweit es nicht etwa um ein zweifelhaftes Verlöbnis geht (§ 383 Rn 10; BGH NJW 72, 1334 zu § 52 StPO), werden sowohl Verwandtschaftsverhältnisse als auch besondere Vertrauensstellungen (§ 383 I Nr 4, 6) ohnehin gerichtsbekannt oder – in der Mehrzahl der Fälle – unstr sein. Wenn allerdings der Grund der Zeugnisverweigerung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, ist die Angabe näherer Tatsachen erforderlich, sodass das Gericht sich ein eigenes Bild über den Weigerungsgrund machen kann (BGH NJW 18, 2319 [BGH 17.05.2018 - IX ZR 243/17] Rz 19). Für die Gefahr der Strafverfolgung (§ 384 Nr 2) genügt jedenfalls die Bezeichnung des Aktenzeichens des staatsanwaltschaftlichen, gegen den Zeugen gerichteten Ermittlungsverfahren (Saarbr 22.4.2014 – 4 W 3/14 Rz 133).

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