1. Unmittelbarer Vermögensnachteil.

 

Rn 2

Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht insoweit nur, als von einer wahrheitsgemäßen Aussage ein Nachteil für das Vermögen des Zeugen (oder eines Angehörigen) unmittelbar droht, etwa wenn hierdurch Tatsachen offenbart würden, die einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Zeugen begründen oder dessen Durchsetzung erleichtern können (BAG DB 17, 2428 Rz 5). Am Merkmal der Unmittelbarkeit fehlt es, wenn nicht das Vermögen des Zeugen oder zB einer OHG, deren Gesellschafter er ist, nachteilig betroffen wäre, sondern nur das Vermögen einer GmbH (also einer anderen juristischen Person), deren Geschäftsführer und/oder Gesellschafter er ist (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 3). Dass durch die Zeugenaussage eine Partei unterliegt, deshalb insolvent wird und anderweitige Ansprüche des Zeugen deshalb nicht mehr befriedigen kann, stellt gleichfalls einen lediglich mittelbaren Schaden dar (Zö/Greger § 384 Rz 4). Gleiches gilt, wenn der Zeuge – wäre er Partei eines ihn betreffenden Rechtsstreits – das, was er verschweigen will, im Rahmen seiner Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag ohnehin vortragen müsste (BAG DB 17, 2428 Rz 7). Einen unmittelbaren Nachteil würde es dagegen darstellen, wenn eine GmbH gem § 142 Unterlagen vorlegen müsste, wodurch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie erleichtert würde (BGH NJW 07, 155, 156 [BGH 26.10.2006 - III ZB 2/06]).

2. Zeugen und Angehörige.

 

Rn 3

Der Nachteil muss dem Zeugen oder einem der in § 383 I Nr 1–3 genannten nahen Angehörigen drohen. Hierbei ist freilich gerade nicht Voraussetzung, dass dieser Angehörige Partei des Rechtsstreits ist; sonst hätte der Zeuge ohnehin das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 1).

3. Ausnahme.

 

Rn 4

Eine Ausnahme zu § 384 Nr 1 statuiert § 385 I.

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