Rn 5

›Unehre‹ ist bei einer spürbaren Herabsetzung des Ansehens zu befürchten, und zwar nicht innerhalb einer eng zu definierenden Bevölkerungsgruppe, etwa innerhalb des Bekanntenkreises des Zeugen, sondern anhand eines generalisierenden Maßstabes (Zö/Greger § 384 Rz 5) innerhalb der gesamten Rechtsgemeinschaft (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 4). Verweigern darf man hiernach zB die Frage nach außerehelichem Geschlechtsverkehr (Karlsr NJW 94, 528 [OLG Karlsruhe 06.10.1993 - 2 WF 45/93]). Ist aber eine Straftat, derer sich der Zeuge bezichtigen müsste, verjährt (s.u. Rn 6), so steht dem Zeugen auch der Ausschlussgrund der Unehre nicht zur Seite (Ddorf 13.3.2014 – I-14 W 18/14 Rz 25). Kein Auskunftsverweigerungsrecht begründet die einer Partei erteilte Zusicherung, zu schweigen; Partei und Zeuge haben es nicht in der Hand, ein ansonsten nicht bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht durch eine Abrede erst zu begründen (Hamm FamRZ 99, 939, 940).

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