Rn 1

Die Norm privilegiert die Regierungs- und Parlamentsmitglieder (s aber unten Rn 4); diese sind der Pflicht (§ 377 II Nr 3) enthoben, sich zum Prozessgericht zu begeben. Die in Abs 2 angesprochene ›zweite Kammer‹ gibt es seit Abschaffung des Bayerischen Senats nicht mehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge