1. Nachträgliche genügende Entschuldigung (§ 381 I 3 Alt 1).

 

Rn 15

Trägt der Zeuge nachträglich eine ausreichende Entschuldigung vor und macht er gleichzeitig, also ebenfalls nachträglich glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, so ist die Maßnahme nachträglich aufzuheben (Nürnberg NJW-RR 1999, 788 [OLG Nürnberg 15.07.1998 - 1 W 2128/98]).

2. Nachträgliche Glaubhaftmachung, § 381 I 3 Alt 2.

 

Rn 16

Hat der Zeugen sich verspätet entschuldigt, glaubt das Gericht nicht an eine unverschuldete Verspätung, und wird die Schuldlosigkeit der Verspätung nachträglich glaubhaft gemacht, so ist die Maßnahme gleichfalls wieder aufzuheben.

3. Form und Verfahren: § 381 II.

 

Rn 17

§ 381 II ermöglicht dem Zeugen, die Entschuldigungsgründe (für sein Ausbleiben und für die Verspätung der Entschuldigung) schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle, oder auch mündlich in dem erneuten Termin, also unmittelbar vor dem Prozessgericht vorzutragen.

4. Zuständigkeit; Kosten.

 

Rn 18

Über Aufhebungsanträge gem § 381 entscheidet das Prozessgericht, im Falle der Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter auch dieser (§ 400 Rn 3; Zö/Greger § 381 Rz 4 und § 400 Rz 1; Musielak/Voit/Huber § 381 Rz 12). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BGH NJW-RR 2007, 1364 [BGH 12.06.2007 - VI ZB 4/07]; aA LSG Berlin-Brandenburg 11.1.10, L 4 R 1062/09 B, Rz 10 ff mwN zum Streitstand), weil die Kosten solche des Rechtsstreits sind.

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