Rn 8

Ein bloßes Vergessen des Termins stellt nur ausnahmsweise eine ausreichende Entschuldigung dar (Musielak/Voit/Huber § 381 Rz 6), nämlich wenn wichtige Ereignisse die Ursache hierfür waren (Zö/Greger § 381 Rz 3). Dass das Sekretariat des Zeugen ihn über die Ladung nicht oder nicht rechtzeitig informiert, begründet ein – die Entschuldigung des Zeugen ausschließendes – Organisationsverschulden des Zeugen (LSG Niedersachsen-Bremen 21.8.12 – L 7 SF 1/12 B, Rz 10).

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