Rn 1

Die in § 380 eröffneten Ordnungsmittel sind kein Selbstzweck (§ 380 Rn 8), sondern dienen der Sicherstellung der (zügigen) Beweisaufnahme. Die gerechtfertigten Belange des Zeugen zu wahren ist Zweck des § 381: bei rechtzeitiger genügender Entschuldigung (S 1) und womöglich auch bei einer nicht rechtzeitigen Entschuldigung (S 2) scheidet die Verhängung von Ordnungsmitteln aus. Auch ohne Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 380 III) sind bereits verhängte Ordnungsmittel schließlich wieder aufzuheben, wenn nachträglich die Voraussetzungen für ihre Verhängung entfallen (S 3). Das Verfahren wird überdies zugunsten des Zeugen durch die Vorschriften des § 381 II weiter vereinfacht.

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