Rn 3

§ 378 begründet keine allgemeine durchsetzbare Pflicht des Zeugen, vorhandene Unterlagen vorzulegen (Zö/Greger § 378 Rz 2). Vielmehr muss der Zeuge – unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit – nur solche Unterlagen einsehen und vorlegen, die ihm die Aussage erleichtern. Dies begründet keine Verpflichtung des Gerichts (etwa ggü der beweisführenden Partei), dem Zeugen bei der Beschaffung dieser Unterlagen behilflich zu sein (Kobl OLGR Kobl 07, 915: inhaftierter Zeuge). §§ 378 I 2, 142 I, II eröffnen dagegen dem Gericht die Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einem Dritten (dh: dem Zeugen) die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen aufzuerlegen. Gemäß § 378 I 2, 429 kann auch die Partei den Dritten (Zeugen) zur Urkundenvorlage ›nötigen‹, indessen nur durch Klage.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht lässt auch die Vorlagepflicht entfallen (BeckOKZPO/Scheuch, § 378 Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge