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Zeugen werden häufig erhebliche Gedächtnisleistungen abverlangt, insb wenn sie über längere Zeit zurückliegende Wahrnehmungen aussagen sollen. § 378 dient dazu, die Verwirklichung der Zeugenpflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage praktikabel zu halten. Der Zeuge soll und darf also sein Gedächtnis durch Einsicht in seine Unterlagen auffrischen. Zu Recht wird freilich auf die Gefahr hingewiesen, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung dann den Inhalt der Unterlagen wiedergibt, nicht aber das, woran er sich tatsächlich erinnert (Hoffmann/Maurer NJW 18, 257, 260).

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