Rn 10

Das Ersuchen des Prozessgerichts ist für den ersuchten Richter vorbehaltlich der in § 158 II GVG niedergelegten Ausnahmen, die eng auszulegen sind (BAG NJW 01, 2196, 2197 [BAG 23.01.2001 - 10 AS 1/01]), bindend gem § 158 I GVG, ohne dass dem ersuchten Gericht eine Prüfungskompetenz bzgl der Voraussetzungen des § 375 zukäme (Frankf 17.2.11 – 4 W 2/11, Rz 12). Voraussetzung hierfür ist freilich, dass der Beweisbeschluss auch ausführbar ist. Dazu ist erforderlich, dass um die Vernehmung des Zeugen unter hinreichender Angabe (§ 359 Nr 1) des Beweisthemas ersucht wird. Es ist nicht die Aufgabe des ersuchten Richters, sich aus den Akten zusammenzusuchen, was der Zeuge gefragt werden soll, so dass letztlich die Wahrheitsfindung dem ersuchten Gericht zu dessen Verantwortung übertragen würde. Stellt sich unter diesen Gesichtspunkten das Rechtshilfeersuchen als willkürlich und missbräuchlich dar, so tritt die in § 158 I GVG vorgesehene Bindungswirkung nicht ein (§ 158 GVG Rn 4; Kobl OLGR Kobl 07, 592).

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