Rn 19

Der Beweiswert dieses Beweismittels ist aber äußerst begrenzt. Hierdurch kann nämlich lediglich der Nachweis dessen, was Inhalt der früheren Aussage war, geführt werden, nicht aber der Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der früheren Aussage (BGH NJW 95, 2856, 2857; grundlegend verfehlt daher Dresden, GesR 17, 333 Rz 11: ›im Wege des Urkundenbeweises gem § 373 ZPO‹). Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird praktisch ohne erneute Vernehmung des Zeugen durch das Prozessgericht (zur Problematik der Vernehmung durch den ersuchten oder beauftragten Richter s § 375) nicht möglich sein, schon weil anderenfalls gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355) verstoßen würde. Die Vernehmung des Zeugen kann daher grds auch nicht durch die Verwertung einer von ihm stammenden eidesstattlichen Versicherung im Wege des Urkundsbeweises ersetzt werden; dies vermittelt dem Richter nicht den erforderlichen persönlichen Eindruck von dem Zeugen (BGH VersR 11, 817, Rz 6). In der Berufungsinstanz kann zwar ein angetretener Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (BGH WM 18, 1845 Rz 29); dies wird selten vorkommen.

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