Rn 16

Die Würdigung des Ergebnisses der Zeugenvernehmung ist Aufgabe des Tatrichters. Dieser hat eigenverantwortlich über die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu entscheiden, und darf die Aussage daher erst nach deren Bejahung dem Urt zugrunde legen (BGH NJW 91, 3284 [BGH 13.03.1991 - IV ZR 74/90]). Es ist aber grds davon auszugehen, dass der Tatrichter zur erforderlichen Beurteilung ohne Hilfe in der Lage ist; die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist daher nur in Ausnahmefällen erforderlich (Zö/Greger Vor § 373 Rz 14; s sogleich Rn 17). Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Aussagen einer bestimmten Kategorie von Zeugen (zB Beifahrer in Kfz) nur ein geringer Beweiswert zukäme (BGH NJW 1988, 566, 567 [BGH 03.11.1987 - VI ZR 95/87]).

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