Rn 1

Art 2 GG verbietet grds Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Dies gilt auch zugunsten von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten. In Abstammungsfragen erlauben es § 372a und die wortgleiche Vorschrift des § 178 I FamFG demgegenüber, – verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 07, 753, 754 [BVerfG 13.02.2007 - 1 BvR 421/05] zu § 372a aF) – die genannten Personen zu Untersuchungen zum Zwecke des Augenscheins heranzuziehen. Anders als in den anderen Fällen des Augenscheins sind demnach im Falle des § 372a die Betroffenen zur Duldung verpflichtet.

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