Rn 2

Grundsätzlich ist es im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren geboten, dem bzw den Antragsgegner(n) vor der Entscheidung zu dem Gesuch rechtliches Gehör (Cuypers MDR 09, 657, 659; BayObLG MDR 75, 407, 408) zu gewähren. Das Absehen hiervon ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Zuständigkeitsbestimmung in einem eilbedürftigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt oder wenn der Antrag als Arrestantrag mit einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verbunden wird, so dass § 834 eingreift (BayObLG Rpfleger 04, 365, 366 [BayObLG 22.01.2004 - 1 Z AR 4/04]). Da das bestimmende Gericht das Bestimmungsgesuch gem § 37 I im Beschlusswege zu bescheiden hat, ist es ihm gem § 128 IV anheimgestellt, im schriftlichen Verfahren oder auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge