Rn 5

Ein Bestimmungsbeschluss gem § 36 ist für das bestimmte Gericht grds in der Weise bindend, dass es an einer nochmaligen Prüfung der Zuständigkeitsfrage, soweit die Zuständigkeitsbestimmung reicht, gehindert ist (Nürnbg NJW-RR 97, 379). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Bestimmungsverfahrens, das rasch und abschließend Zuständigkeitskonflikte beilegen soll (vgl Nürnbg NJW-RR 97, 379; München MDR 13, 1120f), aber auch aus § 37 II (aA AG Lübeck NJW 1978, 649f) und nicht zuletzt aus dem gesetzlich angeordneten Instanzenzug. Die Bindungswirkung reicht dem Umfang nach aber nicht weiter als der Streitgegenstand des dem Gesuch zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahrens (Nürnbg NJW-RR 97, 379 [OLG Nürnberg 20.06.1996 - 3 AR 1910/96]). Sie ist ferner beschränkt durch den Verfahrensgegenstand des Bestimmungsverfahrens selbst: Umfasst bspw das Bestimmungsverfahren nur die Klärung der funktionellen Zuständigkeit oder der örtlichen Zuständigkeit, dann folgt aus dem Bestimmungsbeschluss gem § 36 bspw nicht bindend auch die sachliche Zuständigkeit. Nur in diesem Rahmen, also vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes des Bestimmungsverfahrens, ist es seitens des bestimmten Gerichts zulässig unter Berufung auf den ›Bindungswillen‹ des bestimmenden Gerichts, die Reichweite des Bestimmungsbeschlusses zu hinterfragen und diesen ggf zu ›korrigieren‹ (aA AG Lübeck NJW 1978, 649 f [AG Lübeck 15.02.1978 - 11 C 509/76], das sogar auf einen hypothetischen ›Bindungswillen‹ abstellen will). Ferner erfordert die Bindungswirkung bei Gerichtsstandsbestimmungen nach § 36 I Nr 3, dass zwischen den potenziellen Parteien der beabsichtigten Klage, die dem Bestimmungsverfahren zu Grunde lag, und den Parteien der tatsächlich erhobenen Klage Parteiidentität besteht (München MDR 13, 1120f).

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