Rn 2

Der neue Termin ist zu verkünden. Insoweit ist eine Ladung entbehrlich, aber zweckmäßig, sofern die Parteien schon zu dem Verkündungstermin geladen waren, § 218. Unterblieb die Verkündung oder muss der Termin verlegt werden, ist die Terminsbestimmung förmlich zuzustellen, § 329 II 2. Termine vor dem verordneten Richter können formlos mitgeteilt werden, § 357 II.

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