Rn 1

Die Vorschrift ist Konsequenz dessen, dass der Beweisbeschlusses bis zu seiner vollständigen Erledigung im Amtsbetrieb auszuführen ist. Prozessgericht wie ersuchter oder beauftragter Richter haben daher weitere Termine zur Beweisaufnahme vAw zu bestimmen, wenn sie etwa wegen Nichterscheinens eines Zeugen nicht oder nur zT durchgeführt werden konnte. Die Vorschrift stellt klar, dass das Ausbleiben einer oder beider Parteien daran nichts ändert. Jedenfalls soweit die Beweiserhebung nicht aufgrund der Abwesenheit der Parteien verhindert wurde, ist sie unbeschadet des § 367 vAw fortzusetzen. Daher sind auch §§ 251a, 330 ff erst nach vollständiger Ausführung des Beweisbeschlusses und dem daran anschließenden Eintritt in die mündliche Verhandlung anwendbar.

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