Rn 8

Der Antrag auf Nachholung oder Vervollständigung ist, auch wenn die Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden soll, beim Prozessgericht zu stellen. Der verordnete Richter darf über diesen Antrag nicht entscheiden (Nürnbg OLGZ 76, 480f). Dieser kann aber vAw einen weiteren Beweistermin durchführen, wenn er meint, die Beweisaufnahme sei aufgrund des Fehlens der Partei nicht erschöpfend gewesen und deshalb das Ersuchen noch nicht vollständig erledigt. Die Antragstellung muss vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen. Wurde der abwesenden Partei dagegen der Beweistermin nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht, muss sie dies spätestens in der folgenden mündlichen Verhandlung rügen, damit der Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit nicht gem § 295 geheilt wird. Auch nach der Heilung bleibt ihr jedoch noch ein Antrag auf Vervollständigung der Beweisaufnahme nach § 367 II (BGH LM StVO § 13 Nr 7).

 

Rn 9

Lässt das Gericht den Antrag zu, entscheidet es durch Beweisbeschluss aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine Zurückweisung des Antrags kann entweder durch Zwischenurteil oder im Endurteil ausgesprochen werden. Anfechtbar ist aber nur Letzteres.

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