Rn 3

Gründe iSd Vorschrift sind nicht nur Umstände, die nach Erlass des Beweisbeschlusses entstanden sind, sondern auch solche, die zu diesem Zeitpunkt vorlagen, aber dem Prozessgericht nicht bekannt waren – zB die richtige Adresse des bereits bei Erlass des Beweisbeschlusses umgezogenen Zeugen (allgM, etwa St/J/Berger Rz 2). Dagegen reicht es nicht, wenn der ersuchte Richter die Gründe, die das Prozessgericht zu seinem Ersuchen veranlasst haben, nur anders bewertet. Sonst könnte die Verpflichtung, Rechtshilfe zu leisten, leicht unterlaufen werden. Ist der ersuchte Richter dagegen verhindert, gilt nicht § 365 sondern § 36 Nr 1 (RGZ 44, 394f).

 

Rn 4

Die Parteien müssen vor der Weitergabe nicht gehört werden. § 365 S 2 schreibt nur eine nachträgliche Mitteilung vor, die formlos ergehen kann. Darüber hinaus ist aber auch das Prozessgericht in Kenntnis zu setzen (MüKoZPO/Heinrich Rz 4).

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