Rn 5

Eine selbstständige Anfechtung dieser Anordnungen, insb auch wegen eines Ermessensfehlgebrauchs, scheidet grds aus, es sei denn, die Frist wird so lang bemessen, dass dies einer Verfahrensaussetzung faktisch gleichkommt (Köln NJW 75, 2349 [OLG Köln 16.06.1975 - 13 W 40/75]; zu Unrecht aA LG Neubrandenburg MDR 96, 1186 [LG Neubrandenburg 23.01.1996 - 2 O 247/95]). Sie können daher im Regelfall nur mit dem Rechtsmittel gegen die abschließende Entscheidung angefochten werden. Dabei kommt auch eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, wenn und soweit durch die Anordnung oder die Verwertung eines ohne Teilnahme der Gegenpartei erhobenen Beweises das rechtliche Gehör oder der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt und der Verstoß nicht gem § 295 geheilt wurde (vgl § 543 Rn 19).

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