Rn 27

Während die Aufforderung an die Parteien, Urkunden beizubringen, unabhängig von deren Aufenthaltsort oder Sitz ohne Souveränitätsverletzung zulässig und nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zu behandeln ist (s.o. Rn 20), gelten für die Vorlageanordnungen ggü Dritten die Beschränkungen für Zeugen entsprechend. Auch insoweit darf das Prozessgericht daher nur über eine Zwischenschaltung des fremden Staates an sie herantreten, wobei die Androhung von Zwang von vornherein ausscheidet. Für die Vorlage von Augenscheinsobjekten gilt Entsprechendes.

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