Rn 26

Nach einhelliger Auffassung greift eine Augenscheinseinnahme durch das Prozessgericht auf ausländischem Territorium in die Gebietshoheit des fremden Staates ein (MüKoZPO/Heinrich Rz 6; Zö/Geimer Rz 18). Sie ist daher nur mit Zustimmung des fremden Staates zulässig. Dabei darf sich das Gericht auch nicht der Hilfe Dritter als Augenscheinsgehilfen bedienen. Unbedenklich ist dagegen eine Internet-Recherche, auch wenn die Daten auf Servern im Ausland vorgehalten werden (St/J/Berger Rz 14).

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