Rn 25

Eine vergleichbare Problemlage besteht bei der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen das Prozessgericht einen Sachverständigenbeweis mit Auslandsbezug erheben darf. Da der SV selbst weder öffentlich-rechtlich tätig wird noch Hoheitsgewalt besitzt, sollen weder die Beauftragung eines ausländischen SV noch die Ermittlungen eines inländischen SV im Ausland in die Souveränität des fremden Staates eingreifen (St/J/Berger Rz 17, der allerdings bei der Beauftragung eines ausländischen SV ein Ersuchen im Rechtshilfeweg für erforderlich hält; MüKoZPO/Heinrich Rz 4; Geimer Rz 441, 445; 2387; als offene Grundsatzfrage beurteilt von BVerfG 26.8.09 – 1 BvR 2111/08, Rz 6 – juris). Eine schriftliche Befragung des ausländischen SV scheint aber BGH MDR 80, 931 als zulässig anzusehen. Ein Übergriff der hoheitlichen Gerichtstätigkeit auf das fremde Hoheitsgebiet lässt sich wegen der Parallelen zu Ermittlungen durch Augenscheinsgehilfen und der Weisungsunterworfenheit des SV ebenfalls nicht leugnen. Dem entspricht letztlich auch § 1073 II, der die Tätigkeit des SV als eine gem Art 19 III EuBVO zuzulassende Beweiserhebung im Ausland qualifiziert (Musielak/Voit/Stadler Rz 14). Wie beim Zeugen muss daher auch hier darauf geachtet werden, die Einwilligung des fremden Staates sicherzustellen (s.a. § 64f ZRHO).

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