Rn 10

Wie der erlassene Beweisbeschluss ist auch seine Änderung oder Aufhebung selbstständig nicht anfechtbar (Zweibr BauR 05, 910). Ebenso können die Parteien nicht gegen die Ablehnung eines Änderungs- oder Aufhebungsantrags vorgehen, weil sie eine solche nicht beanspruchen können (S 1; Karlsr OLGR 03, 225, 226). Möglich bleibt jedoch eine Rüge iRd Rechtsmittels gegen das Urt, soweit dieses auf dem Mangel beruht.

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