Rn 7

Als prozessleitende Anordnung enthält der Beweisbeschluss keine für das nachfolgende Urt bindende Festlegung über die Entscheidungserheblichkeit bestimmter Tatsachen oder die Beweislast. Er kann vom Gericht nachträglich aufgehoben werden, insb wenn sich herausstellt, dass es auf die zu beweisenden Tatsachen nicht mehr ankommt. Nach Maßgabe des § 360 kann er auch abgeändert oder ergänzt werden. Auch eine Bedingung, etwa für den Fall, dass ein Vergleich nicht zustande kommt, kann gesetzt werden (Hambg MDR 65, 57). Grds bindend ist er jedoch für den ersuchten Richter (§ 158 I GVG).

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