Rn 2

Ein Beweisbeschluss darf – auch soweit er nach §§ 358, 358a vorgeschrieben ist – nur ergehen, wenn eine Beweiserhebung notwendig ist: Die Klage muss schlüssig sein. Die Tatsache muss beweisbedürftig, also entscheidungserheblich und streitig sein. Der Beweis muss von der beweisbelasteten Partei angeboten worden sein. Die Beweiserhebung muss auch dem Verfahrensstand entsprechen. Dies ist etwa nicht der Fall, soweit die Tatsache bei einer Stufenklage erst für eine spätere Stufe relevant ist oder nur für einen Hilfsantrag oder eine Eventualaufrechnung, deren Bedingung noch nicht eingetreten ist. Es können in einer Instanz mehrere Beweisbeschlüsse erlassen werden. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung.

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