Rn 8

Ergeht der Beweisbeschluss aufgrund mündlicher Verhandlung oder enthält er eine Terminsbestimmung, ist er wie im Fall des § 128 II zu verkünden, § 329 I 1, II 2. Ergeht er ohne mündliche Verhandlung und ohne Terminsbestimmung, genügt formlose Mitteilung, § 329 II 1.

 

Rn 9

Die Ladung von Zeugen (§ 379) oder Sachverständigen (§ 402 iVm § 379) kann ebenso wie die Einholung eines schriftlichen Gutachtens (§ 402 iVm §§ 411, 379) von der Einzahlung eines ausreichenden Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden. Vorschusspflichtig ist gem §§ 379, 17 I GKG der Beweisführer. Wurde Prozesskostenhilfe gewährt, entfällt die Vorschusspflicht uU auch für den Gegner nach § 122 II. Gleiches gilt, wenn das Gericht den Beweis vAw erhebt (BGH FamRZ 69, 477, 478 [BGH 04.06.1969 - IV ZR 729/68]).

 

Rn 10

Beweisbeschlüsse sind als prozessleitende Anordnungen grds nicht selbstständig anfechtbar. Mängel können nur mit dem Rechtsmittel gegen das nachfolgende Urt gerügt werden (§§ 512, 557 II). Dabei kann allerdings Heilung nach § 295 eintreten. Beanstandungen sind daher unverzüglich zu erheben. Sofern der Beweisbeschluss faktisch eine Aussetzung des Verfahrens zur Folge hat, ist er wie diese mit der Beschwerde anfechtbar (§ 252 analog, etwa Brandbg FamRZ 01, 294; MüKoZPO/Heinrich Rz 9).

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