Rn 1

Die Vorschrift legt den Inhalt eines förmlichen Beweisbeschlusses fest. Aus dem vorgeschriebenen Inhalt können die Parteien entnehmen, wie das Gericht ihren Vortrag wertet, va welche Tatsachen seiner Ansicht nach entscheidungserheblich und beweisbedürftig sind, wie der Beweis zu erheben ist und welche Partei beweisbelastet ist. Er trägt auch zu einer prozesswirtschaftlichen Beweiserhebung bei, wenn etwa die Besetzung des Spruchkörpers wechselt, die Beweisaufnahme in einem anderen Termin oder durch beauftragte oder ersuchte Richter durchgeführt werden soll. Demgegenüber fehlt eine Bestimmung über die formlos mögliche Beweisanordnung. Auch sie sollte jedoch zumindest das Beweisthema und das Beweismittel nennen.

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