Rn 6

Der Beweisbeschluss nach S 1 kann nicht isoliert angefochten werden. Soweit der Vorsitzende statt des Gerichts den Beschl erlassen oder die Beweisaufnahme durchgeführt hat, ist dies mit dem Rechtmittel gegen die darauf beruhende Endentscheidung angreifbar. Beide Fehler sind jedoch heilbar, § 295 (aA St/J/Berger Rz 28, der jedoch zu Unrecht einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter annimmt). Wird ein vorterminlicher Beweisbeschluss erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erlassen oder eine Beweisaufnahme nach S 2 erst danach durchgeführt, liegt ebenfalls ein nach § 295 heilbarer Fehler vor (St/J/Berger Rz 27). Gleiches gilt, wenn eine nicht in S 2 aufgeführte Beweiserhebung vorterminlich durchgeführt wurde. Hier wird jedoch immer sorgfältig zu prüfen sein, ob die Entscheidung auf diesem Fehler beruht, das Beweisergebnis also anders ausgefallen wäre, wenn der Beschl korrekt erlassen oder die Beweisaufnahme zum richtigen Zeitpunkt durchgeführt worden wäre.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge