Rn 11

Der Verstoß gegen § 355 I ist ein Verfahrensfehler, das derart gewonnene Beweisergebnis nicht verwertbar und die darauf beruhende Entscheidung aufzuheben (BGH NJW 00, 2024, 2025 mwN). Allerdings kann der Verstoß durch rügeloses Einlassen geheilt werden, § 295 I (BGHZ 40, 179, 183 f; BGH NJW 00, 2024, 2025). Es wird weder der gesetzliche Richter verfehlt, da das Prozessgericht weiterhin in der Sache selbst entscheidet (aA Schneider DRiZ 77, 13, 15), noch ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz als überragend wichtige Prozessmaxime der Parteidisposition entzogen (s insb § 284 S 2; aA Koukouselis S 30f). Heilung tritt freilich nicht ein, wenn der Verstoß erst im Urt zutage tritt, indem bspw darin eine nicht protokollierte Stellungnahme des vernehmenden Richters zur Glaubwürdigkeit des von ihm allein vernommenen Zeugen verwertet wird (BGH NJW 00, 2024, 2025 [BGH 15.03.2000 - VIII ZR 31/99]).

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