Rn 1

§ 348a gibt der Kammer die Möglichkeit, Verfahren, in denen sie originär zuständig ist, an den Einzelrichter zu übertragen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kammer nur dann als Kollegialgericht über eine Sache entscheidet, wenn sie besondere Schwierigkeiten aufweist oder von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Übertragung ist in den Fällen des Abs 1 obligatorisch. Sieht die Kammer von einer Übertragung ab, kann sie die Sache auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen; sie bleibt dann vielmehr als Prozessgericht zuständig (Kobl NJW-RR 02, 1724, 1725; Celle OLGR 04, 619). Nach der Übertragung ist der Einzelrichter als Prozessgericht mit den gleichen Befugnissen wie der originäre Einzelrichter ausgestattet (vgl § 348 Rn 1). Parteierweiterungen lassen die Zuständigkeit des Einzelrichters unberührt (Zö/Greger Rz 7; aA München NJW-RR 92, 123 [OLG München 20.12.1990 - 1 U 3750/90]). Gleiches gilt für Klageänderungen und Widerklagen. Ggf kann der Einzelrichter nach Abs 2 vorlegen.

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