Rn 1

Abs 1, der seit der Einführung der CPO inhaltlich unverändert ist, schreibt die Prüfung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit des Einspruchs vAw vor. Die Verwerfung des Einspruchs hatte durch ein auf mündliche Verhandlung zu verkündendes Urt zu erfolgen. Die Vereinfachungsnovelle von 1976 (BGBl I 3281) ließ durch den eingefügten Abs 2 zum Zwecke der Zeit- und Arbeitsersparnis die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs ohne mündliche Verhandlung durch Beschl zu (BTDrs 7/2729, 81). Die ZPO-RG von 2001 (BGBl I 1887) hat zur Bereinigung der gegen die Beschlüsse gegebenen Rechtsmittel (BTDrs 14/4722, 87) die Entscheidung durch Urt zwingend vorgeschrieben (BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05]), das allerdings auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

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