Rn 1

Die Einspruchsfrist hat dieselbe Funktion wie die Rechtsmittelfristen (Mot zur CPO, 234 = Hahn/Mugdan, Materialien, 297). Sie bestimmt, wann die Rechtskraft eines Versäumnisurteils eintritt (BGH NJW 76, 1940 [BGH 21.06.1976 - III ZR 22/75]). Mit einheitlichen Fristen von zwei Wochen nach Abs 1 (und von einer Woche in arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 59 S 1 ArbGG), die verfassungsrechtlich unbedenklich sind (BVerfGE 36, 298, 303 [BVerfG 15.01.1974 - 2 BvL 9/73]), sollte die Praktikabilität erhöht werden (Mot aaO). Bei Auslandszustellungen gilt seit Juni 2017 eine Mindesteinspruchsfrist von einem Monat (Abs 2). Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Schuldner vom Ausland auf das Versäumnisurteil reagieren muss (vgl Begr BTDrs 18/10714, 19; s zur Gesetzeshistorie BeckOKZPO/Toussaint Rz 11.1).

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