Rn 1

Die Norm in der bis 1. Juli 1977 geltenden Fassung befugte das Gericht zur Vertagung, wenn es nach den Umständen zu dem Schluss gelangte, dass die vom Vorsitzenden bestimmten Fristen zu knapp bemessen oder die nicht erschienene Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert war.

Die Vereinfachungsnovelle (BGBl 76, I 3281) hat den Anwendungsbereich der Vorschrift auf alle Fälle schuldloser Verhinderung am Erscheinen erweitert. Die Norm dient damit der Sicherung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Musielak/Voit/Stadler Rz 1; Zö/Herget Rz 1). Liegen die in § 337 S 1 genannten Voraussetzungen vor, darf das Gericht dem Antrag des erschienenen Gegners auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten nicht entsprechen, sondern muss vertagen.

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