Rn 4

Die Zurückweisung des Prozessantrags beschwert die erschienene Partei, begründet jedoch keine Rechte für den säumigen Gegner. Dieser wird daher im Beschwerdeverfahren nicht gehört und ihm steht – wenn die Beschwerde Erfolg hat und das Versäumnisurteil ergeht – nur der Einspruch gegen die Sachentscheidung zu (RGZ 37, 396, 398; KG MDR 83, 412 [KG Berlin 24.01.1983 - 8 W 6342/82]).

 

Rn 5

Die unbegründete Beschwerde weist das Beschwerdegericht zurück. Auf die begründete Beschwerde hebt das Beschwerdegericht den Beschl auf und überträgt dem Ausgangsgericht die weiteren Anordnungen. Eine Entscheidung in der Sache – insb der Erlass eines Versäumnisurteils – ist dem Beschwerdegericht verwehrt (BGH NJW 95, 2563, 2564; Hamm NJW-RR 91, 703, 704 [OLG Hamm 14.02.1991 - 6 W 43/90]).

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