Rn 19

Mit der Novelle von 1924 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Entscheidungen nach Lage der Akten (§ 331a) erstreckt worden, obwohl diese auf anderen Verfahrensgrundlagen – Durchbrechung des Grundsatzes der Mündlichkeit; keine Geständnisfiktion usw (dazu Volkmar, aaO, 348) – beruhen. Das ist bei der Anwendung der Norm zu beachten.

 

Rn 20

In den Fällen des Abs 1 Nr 1 ist der Prozessantrag auf eine Entscheidung nach Lage der Akten nicht zurückzuweisen, sondern bei behebbaren Mängeln ein Aufklärungs-, Auflagen- und/oder Beweisbeschluss zu erlassen, andernfalls ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (Musielak/Voit/Stadler Rz 7; St/J/Bartels Rz 24).

 

Rn 21

In den Fällen des Abs 1 Nr 2 und Nr 3 ist – wenn eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt wird – wie beim Versäumnisurteil zu verfahren (MüKoZPO/Prütting Rz 24). Für Abs 1 Nr 3 kommt es darauf an, ob die säumige Partei sich zu dem (neuen) Vorbringen erklärt hat oder wegen Wahrung der in § 132 I bestimmten Frist bis zu dem Termin hätte erklären können, in dem die Entscheidung nach Aktenlage beantragt wird (s § 331a Rz 7). Abs 1 Nr 4 ist – wegen Unanwendbarkeit des § 331a im schriftlichen Vorverfahren – bedeutungslos. In den Fällen des Abs 1 Nr 5 wird ein Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten zurückzuweisen sein.

 

Rn 22

Der Prozessantrag ist entspr §§ 335 I, 336 II durch Beschl zurückzuweisen, wenn mangels einer früheren mündlichen Verhandlung (§ 251a II 1) oder rechtzeitig mitgeteilter Entschuldigung des Ausbleibens im Termin (§ 251a II 4) eine Entscheidung nach Lage der Akten nicht ergehen darf (MüKoZPO/Prütting § 331a Rz 23).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge