Rn 1

§ 335 regelt Sachverhalte, in denen dem Prozessantrag auf Erlass des Versäumnisurteils zwar nicht entsprochen werden kann, wegen der Behebbarkeit der Verfahrensmängel eine die Instanz abschließende Entscheidung jedoch nicht ergehen darf. Der nicht säumigen Partei wird hier ›nur‹ das Recht auf das Versäumnisurteil abgesprochen (Mot zur CPO, 233 = Hahn/Mugdan, Materialien, 296). In der Regel wird eine Vertagung angezeigt sein, die die anwesende Partei seit der Änderung von 1924 (VO v 13.2.24, RGBl I 135) allerdings nur noch unter den in § 227 bestimmten Voraussetzungen verlangen kann.

 

Rn 2

Die ursprüngliche Fassung enthielt nur die in Nr 1 bis 3 geregelten Fälle (Fehlen behebbarer Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen; Mängel der Ladung, verspätet mitgeteilter Vortrag oder Sachantrag des Kl). Der mit der Vereinfachungsnovelle 1976 (BGBl I, 3281) eingefügte Abs 1 Nr 4 schließt den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren aus, wenn die Hinweise und Belehrungen nach § 276 I, II nicht erfolgt sind (BTDrs 7/2729, 70, 80). Abs 1 Nr 5, eingefügt durch Art 8 RDG vom 12.12.07 (BGBl I S 2840), passt die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils an die Neuregelung über das Recht zur Zurückweisung von Bevollmächtigten im Parteiprozess an (BTDrs 16/3655, 91).

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