Rn 17

Die erschienene Partei hat seit der Novelle von 1924 nur noch unter den Voraussetzungen des § 227 einen Anspruch auf Vertagung (dazu Volkmar JW 24, 345, 348; wie hier Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 12; ThoPu/Reichold Rz 9; aA MüKoZPO/Prütting Rz 21; St/J/Bartels Rz 23). Dem Antrag ist aber aus den Gründen des § 227 I 2 Nr 2 zu entsprechen, wenn die das Versäumnisurteil hindernden Gründe auf Ladungsmängeln oder auf dem Unterlassen rechtzeitiger richterlicher Hinweise nach § 139 III beruhen. Beantragt die erschienene Partei die Vertagung statt des Versäumnisurteils, so liegt darin auch der Verzicht auf die Beschwerde nach § 336 I 1 (Zweibr JW 30, 2069).

 

Rn 18

Zu dem neuen Termin ist die nicht erschienene Partei nach § 335 II zu laden; § 218 gilt nicht (wie hier München VersR 74, 674, 675; MüKoZPO/Prütting Rz 22; ThoPu/Reichold Rz 10; aA Musielak/Voit/Stadler Rz 8; Zö/Herget Rz 7 unter Berufung auf RGZ 41, 354, 357, wonach Abs 2 nur dann anzuwenden sein soll, wenn ein Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt und zurückgewiesen wurde, was jedoch die ges Anordnungen zur Ladung der nicht erschienen Partei in §§ 335 II, 337 S 2 und zu ihrer Nichtladung in 336 I 2 in ihr Gegenteil verkehrte).

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