Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht den Erlass eines Versäumnisurteils wie einer Entscheidung nach Lage der Akten (BGH NJW 64, 658, 65 [BGH 08.01.1964 - VIII ZR 123/62]) in den Fällen, in denen eine Partei zwar nicht im ersten, aber in einem der folgenden Termine säumig ist. Sie wird dann so behandelt, als ob sie bereits im früheren Termin säumig gewesen wäre (RGZ 14, 343, 344; JW 1903, 65, 66; Gruchot 47, 1177, 1178). Insofern wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung zwecks prozessökonomischer Erledigung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil oder Entscheidung nach Aktenlage durchbrochen (RG aaO; Naumbg MDR 94, 1246).

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