Rn 33

Während die Zivilkammer auch für in die Zuständigkeit der KfH fallende Widerklagen zuständig bleibt, kann die KfH über Widerklagen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen, nicht entscheiden (Zö/Schultzky Rz 19; Zö/Lückemann § 95 GVG Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5; Gaul JZ 84, 57, 62); die KfH muss dann Klage und Widerklage auf Antrag des Widerbekl an die Zivilkammer verweisen oder bei Entscheidungsreife die Widerklage abtrennen (§ 145) und nur diesen Teil verweisen (Zö/Lückemann § 99 GVG Rz 3). Wird der erforderliche Antrag nicht gestellt, so kann uU auch eine Verweisung vAw erfolgen (vgl § 97 II, 99 II GVG; Zö/Schultzky Rz 19; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5).

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