Rn 31

Ist das LG für den Klageanspruch und das AG für den Anspruch aus der Widerklage sachlich zuständig, so findet § 506 keine Anwendung (vgl KG NJW-RR 00, 804, 805 [KG Berlin 17.02.1999 - 28 AR 6/99]; Zö/Herget § 506 Rz 4; vgl auch BGH NJW-RR 96, 891). Das LG bleibt in diesem Fall auch für die Entscheidung über die Widerklage sachlich zuständig (allgM; s nur Frankf NJW 10, 3173, 3174 f; Zö/Schultzky Rz 16; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5; ThoPu/Hüßtege Rz 18; St/J/Roth Rz 14). Dogmatisch lässt sich dies mit einem Erst-Recht-Schluss (hier: argumentum a Maiore ad minus) aus § 506 und mit der Vorschrift des § 10 aF (›Das Urteil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei.‹) begründen (vgl auch Mayer JuS 91, 678). Auch diese Grundsätze stehen wieder unter dem Vorbehalt, dass es sich um keine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des AG handelt (Frankf NJW 10, 3173, 3174; Zö/Schultzky Rz 16; zum gerichtlichen Vorgehen in diesem Fall s Rn 30).

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