Rn 25

Petitorische Widerklagen, mit denen ein Recht zum Besitz bzw ein Recht wegen Besitzstörung/-entziehung geltend gemacht wird, sind ggü einer Besitzschutzklage (possessorische Klage) zulässig (BGHZ 53, 166; BGHZ 73, 355; Zö/Schultzky Rz 36; Musielak/Voit/Heinrich Rz 14; ThoPu/Hüßtege Rz 6; MüKoZPO/Patzina Rz 26; St/J/Roth Rz 22). Danach ist die possessorische Klage bei Entscheidungsreife auch der petitorischen Widerklage in entspr Anwendung von § 864 II BGB abzuweisen und zugleich der Widerklage stattzugeben (BGHZ 73, 355, 359; Brandbg 23.11.11 – 7 U 195/10; Zö/Schultzky Rz 36; Musielak/Voit/Heinrich Rz 14). Ist dagegen die Besitzschutzklage vorher entscheidungsreif, ist über sie durch Teilurteil nach § 301 zu entscheiden (BGHZ 53, 166, 169 f; Zö/Schultzky Rz 34). Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine petitorische Widerklage unzulässig. Möglich ist aber eine selbstständige petitorische Gegenverfügung, die bei gleichzeitiger Entscheidungsreife zur Zurückweisung des Besitzschutzantrags führen kann (vgl Celle NJW 59, 1833; Rostock OLGR 01, 560 ff; LG Köln ZUM 06, 71 [LG Köln 12.10.2005 - 28 O 417/05]; s Rn 13, dort auch zur Gegenmeinung).

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