Rn 22

Eine Wider-Widerklage (Widerklage des Kl gegen Widerklage des Bekl) ist vom Zeitpunkt der zulässigen Erhebung der Widerklage an möglich (BGH MDR 59, 571; BGHZ 40, 185, 189; BGH NJW 09, 148). Eine hilfsweise erhobene Wider-Widerklage ist nur dann zulässig, wenn sie von einer mit der Verteidigung gegen die Widerklage zusammenhängenden Bedingung abhängig gemacht wird (BGH NJW 09, 148 [BGH 16.10.2008 - III ZR 253/07]). Wurde eine Wider-Widerklage durch die eigentliche Widerklage veranlasst und besteht ein Zusammenhang iSd § 33, so ist die Wider-Widerklage nicht nach den Vorschriften über die Klageänderung, sondern nach denjenigen über die Widerklage zu behandeln (BGH NJW-RR 96, 65 [BGH 13.09.1995 - XII ARZ 14/95]; Zö/Schultzky Rz 35; Musielak/Voit/Heinrich Rz 15; St/J/Roth Rz 35). In diesem Fall vermag also § 33 die Zuständigkeit für die Wider-Widerklage zu begründen (anders oben Rn 18).

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