Rn 21

Feststellungswiderklagen sind auch in der Form von Zwischenfeststellungswiderklagen zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 256 II vorliegen (vgl BGHZ 53, 92, 94 zu § 280 aF; BGHZ 69, 37, 39 ff; BGH RdE 16, 181; BGH ZIP 16, 1975). Sie kommt insb in Betracht, wenn der Kl nur Teilklage erhoben hat (vgl Zö/Schultzky Rz 30). Auch eine negative isolierte Feststellungsdrittwiderklage erkennt der BGH an, wenn Klage gegen den Abtretenden (Zedenten) der Klageforderung mit der Feststellung erhoben wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (BGH NJW 08, 2852, 2854; NJW 19, 1610; VersR 22, 979; aA Foerste MDR 16, 1123 mwN; zur Zulässigkeit dieser Klageform näher Rn 19).

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