Rn 36

Der Rechtsgedanke des § 319 gilt auch für Verfügungen. Offenbare Unrichtigkeiten sind vAw zu berichtigen, was aber wegen der fehlenden Bindung an die Entscheidung auch ohne § 319 möglich wäre. Eine analoge Anwendung des § 319 III scheidet aus (MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 16; Zö/Feskorn § 329 Rz 52).

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