Rn 8

Die Regelung gilt nach § 329 I 2 ausdrücklich für auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangene Beschlüsse. Somit gelten auch die §§ 192 ff GVG, dh die Beschlüsse haben durch die Richter zu ergehen, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Der BGH verlangt zudem, dass nur diejenigen Richter mitwirken dürfen, die dazu im Zeitpunkt des Erlasses nach der Geschäftsverteilung. berufen sind (BGH MDR 05, 410).

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